Stand unterschiedlich (in Bearbeitung). Österreich aktuell

6. Gesetz und Zoophilie

Zoophilie wird je nach Land von den Gesetzen unterschiedlich eingestuft und auch anders gehandhabt. Hier sollen die landesspezifischen Gesetze aufgezählt werden. Leider ist diese Aufzählung in bezug auf andere Länder bei weitem noch sehr unvollständig.

Umlaute in den aufgelisteten Gesetzestexten wurden in der Textversion der FAQ entsprechend ersetzt
[Für den Fall daß sich jemand daran stört :-) ].

  1. Deutschland
  2. Österreich
  3. Schweiz
  4. USA
  5. Italien
  6. England
  7. Dänemark
  8. Polen
  9. Andere Länder

6.1 Deutschland (Stand: Januar 2012)

In Deutschland sind sexuelle Handlungen mit Tieren nicht verboten. D.h., jeder darf mit Tieren sexuell verkehren, sofern er dabei nicht andere Gesetze verletzt. Stichpunkte hierzu sind das Tierschutzgesetz, wie auch "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Ersteres ist der Fall, wenn derjenige sein Tier vergewaltigt oder dabei mißhandelt. Dies wird dann auch nicht mehr als Zoophilie bezeichnet. Letzteres hingegen dürfte kaum Probleme bereiten, da wohl niemand in aller Öffentlichkeit Sex mit seinem Partner ausüben wird. Anders sieht es mit der Veröffentlichung von Filmen, Bildern und Geschichten mit zoophilem Inhalt aus. Auch ist jegliche Werbung für derartiges Material untersagt. Dieses wird als harte Pornographie eingestuft. Daher ist in Deutschland nichts in dieser Art frei erhältlich. Ausnahmen bilden hierbei künstlerische Darstellungen und "sachliches Informationsmaterial".
Die Herstellung von solchem Material für den Eigenbedarf ist in Deutschland erlaubt. Der Import nach Deutschland auf dem Postweg ist durch Par.184, Abs.1, Nr.4 StGB untersagt.

Grundgesetz:
GG Artikel 1     Würde und Grundrecht
GG Artikel 2.1  Entfaltung seiner Persönlichkeit
GG Artikel 3     Gleichheit vor dem Gesetz
GG Artikel 5     Meinungsfreiheit und Zensur

Strafgesetzbuch:
StGB 6     Verbot der Verbreitung pornographischer Schriften im Ausland
StGB 7     Straftaten im Ausland
StGB 11   pornographische Darstellung
StGB 73d Verfall von Gegenständen
StGB 74a Einziehen von Gegenständen
StGB 184 Verbreitung Pornographischer Schriften
StGB 295 Mitgeführte Tiere

Bürgerliches Gesetzbuch
BGB 90   Sachen und Tiere

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte

Artikel 1.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Strafgesetzbuch:

Paragraph 6 StGB:
    Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

6.Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1; ;
9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Paragraph 7 StGB:
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1.zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Paragraph 11 StGB:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
5.rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
9.Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.  
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

Paragraph 73d StGB:
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.
§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die Paragraphen 73a und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) Paragraph 73c gilt entsprechend.

Paragraph 74a StGB:
    Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von Paragraph 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Paragraph 184 StGB:
(1) Wer pornographische Schriften (Paragraph 11 Abs. 3)

1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, 
4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Paragraph 184a StGB:
    Wer pornographische Schriften (Paragraph 11 Abs. 3), die die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1.verbreitet,
2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Paragraph 184d StGB:
Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
Paragraph 90 BGB:
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Paragraph 90a BGB:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.


6.2 Österreich (Stand: Januar 2012)

Seit 2005 ist ein entsprechender Paragraph ins österreichische Tierschutzgesetz eingefügt

Österreichisches Tierschutzgesetz, §5, Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. 2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[...]
17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

Aktuelles Österreichisches Tierschutzgesetz


Pornographie: Wie in Deutschland auch ist der Vertrieb aller Darstellungen in Druckwerken, Laufbildern, oder sonstwie wie auch der Import, Export und Transport von selbigem und die Zugänglichmachung von solchen Werken. Für Besitz und die Herstellung für den Eigenbedarf finden sich in de Gesetzestext keine Verbotsbestimmungen (Par.220).


Strafgesetzbuch StGB: 60.Bundesgesetz:
   Paragraph    Straftat
StGB   64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden.
StGB   65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
StGB   66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
StGB 220a Werbung für Unzucht Tieren
StGB 222 Tierquälerei

Pornographiegesetz: 97.Bundesgesetz:

    Artikel I.
    Paragraph 2
    Paragraph 3









Strafgesetzbuch StGB: 60. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen  


Paragraph 64
§ 64 StGB Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden


Paragraph 65
§ 65 StGB Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind


Paragraph 66
§ 66 StGB Anrechnung im Ausland erlittener Strafen


Paragraph 220a
§ 220a StGB Werbung für Unzucht mit Tieren


Paragraph 222
§ 222 StGB Tierquälerei






Pornographiegesetz

 
97. Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.


Artikel I.
Paragraph 2

(1) Eines (Vergehens) macht sich schuldig, wer wissentlich
a)eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt,
b)eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird,
c)einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.
(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

   Paragraph 3
(1)im Strafurteil wegen eines nicht mit Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens nach Paragraph 1 sowie im Strafurteil wegen Vergehens nach Paragraph 2 sind die Gegenstände, auf die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, für verfallen zu erklären, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(2) im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 kann vom Verfall abgesehen werden, wenn er an der strafbaren Handlung Unbeteiligte unbillig hart träfe.
(3) Personen, die ein Recht an den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen geltend machen, sind, wenn dies ausfährbar ist, zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und dem nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall handelt, die Rechte des Angeklagten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren.


6.3 Schweiz (Stand: In Bearbeitung)

Update: Mittlerweile sind nach Art. 16 TSchV "sexuell motivierte Handlungen" mit Tieren strafbar

Die Einfuhr von Pornographie zoophilen Inhalts ist nach Art.197, Ziffer 3 verboten, was durch ein Gerichtsurteil (6S.813/1997) vom 3.April 1998 (BGE-Publikation 124 IV 106) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bekräftigt wurde. Pressemeldung.


6.4 USA

Den aktuellen Stand der US-Gesetze findet man in der US Zoo-FAQ: Zoophilia and the Law, Today
Wer in die USA will, der dürfte genügend Englischkenntnisse haben um diese Texte lesen zu können.

Ich möchte noch darauf hinweisen, daß in den USA die Gesetzgebung in Bezug auf Zoophilie von Bundesstaat zu Bundesstaat völlig verschieden ist.

Stand: 1998


6.5 Italien

Im Italienischen Strafgesetzbuch sind sexuelle Handlungen mit Tieren nicht explizit aufgeführt. Jedoch sind die Gesetze hierzu ziemlich vage definiert. Es gibt im italienischen Fernsehen sehrwohl Filme mit sexuellen Inhalten, jedoch kann man diese zumeist in die Kategorie Softporno einordnen.

Auszug aus dem Italienischen Strafgesetzbuch (Codice penale italiano) zweisprachige Ausgabe, Athesia-Verlag Bozen, Stand: 30.04.95

2. Abschnitt: Verletzung des Schamgefühls oder der Geschlechterehre

528 Unzüchtige Veröffentlichungen und Vorführungen
Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Bilder oder andere unzüchtige Gegenstände (529) irgendwelcher Art herstellt, in das Staatsgebiet einführt, erwirbt, in Gewahrsam hat, ausführt oder in Verkehr bringt, um mit ihnen Handel zu treiben, sie zu verbreiten oder öffentlich auszustellen (266 Absatz 4), wird mit Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe nicht unter 200.000 Lire bestraft.
Derselben Strafe unterliegt, wer, sei es auch heimlich, mit den in der vorhergehenden Bestimmung bezeichneten Gegenständen Handel treibt, sie verbreitet oder öffentlich ausstellt.
Diese Strafe wird außerdem gegen denjenigen verhängt, der:

1. Irgendein Mittel der Werbung anwendet, daß den Verkehr oder Handel mit den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Gegenständen begünstigen kann;
2. Öffentliche Theater- oder Filmvorführungen oder öffentliche Darbietungen oder Vorträge unzüchtiger Art veranstaltet. Im Fall der Ziffer 2 wird die Strafe erhöht, wenn die Tat unter Verstoß gegen ein behördliches Verbot begangen wird.
 
529 unzüchtige Handlungen und Gegenstände: Begriffsmerkmale
Im Sinne des Strafgesetzes gelten als unzüchtig Handlungen und Gegenstände, die nach allgemeinem Empfinden das Schamgefühl verletzen.
Kunstwerke oder wissenschaftliche Werke gelten nicht als unzüchtig, es sei denn, daß sie einem minderjährigen unter 18 Jahren aus anderen als Studiengründen zum Kauf angeboten, verkauft oder sonst beschafft wurden.

Stand: April 1995


6.6 England


In England steht Zoophilie wie auch andere sexuelle Neigungen unter Strafe. Wird man beim Verkehr mit Tieren oder auch bei anderen nicht zoosexuellen Handlungen, die nicht der "englischen Norm" entsprechen, erwischt, so ist mit bis zu lebenslanger Haft zu rechnen! So wurden (frei nach meinen Errinnerungen) erst kürzlich Homosexuelle zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Was Sexualität nach den Gesetzesbuchstaben betrifft, so ist England noch sehr sehr prüde.

Stand: Februar 1998


6.7 Dänemark

Allgemein herrscht die Meinung daß in Dänemark die Tierpornographie nicht bestarft wird. Nach Rechtsquellen im Internet scheint dies jedoch nicht unbedingt zuzutreffen.
Paragraph 235
Abs.1: Betrifft nur Kinderpornographie
Abs.2: Jede Person, die Fotografien, Filme oder ähnliche Produkte, die den Geschlechtsverkehr mit Kindern, oder andere sexuelle Handlungen ausser Geschlechtsverkehr, darstellen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Mit der gleichen Strafe wird jede Person, die Fotografien, Filme oder ähnliche Produkte besitzt, die sexuelle Handlungen von Kindern mit Tieren zeigen, bestraft.

Die Übersetzung ist hier leider nicht vollstaendig. Der erste Satz von Absatz 2 ergibt so keinen richtigen Sinn. Es ist offen ob Besitz, Herstellung, Verbreitung oder ähnliches gemeint ist, oder ob die darauf dargestellten Personen bestraft werden.

Weitere Informationen zur rechtlichen Lage sind mir momentan leider noch nicht bekannt. Auch ist mir nicht bekannt ob weitere Paragraphen in bezug auf sexuelle Handlungen mit Tieren existieren. Sollte es keine geben, so waehre die Darstellung eines Geschlechtsverkehres mit Tieren erlaubt, Darstellung anderer sexueller Handlungen hingegen verboten. Paragraph 2 wurde am 21.Dezember 1994 dem Strafgesetzbuch hinzugefügt und trat am 1.März 1995 in Kraft.

Stand: 1996


6.8 Polen (in Bearbeitung)

Nach polnischem Recht ist die Verbreitung pornographischer Schriften jeglicher Art strafbar.

Gemäß Art. 173,
Par.1 des Strafgesetzbuches vom 19. April 1969 wird jede Person, die Schriften, Abbildungen, Aufnahmen oder andere Gegenstände mit pornographischem Charakter verbreitet, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.
Nach Par. 2 wird jede Person, die pornographische Schriften, Abbildungen, Aufnahmen oder sonstige Gegenstände mit pornographischem Charakter herstellt, aufbewahrt, versendet oder befördert mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.
Artikel 202 Ist Zoofile legal in Polen? Wenn nicht, was droht für eine strafe Die Frage aufgeworfen in Frage vor dem Hintergrund der beiden Gesetze gesehen werden kann. - Das erste ist das Strafgesetzbuch. In Übereinstimmung mit Artikel.. 202 § 3 des Strafgesetzbuches, der für den Vertrieb , Besitzen Produktion oder verbreiten, pornografisches Material mit einem Minderjährigen unter 18 Jahren oder mit Gewalt oder Verwendung eines Tieres, ist strafbar mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 6 Jahren. In Übereinstimmung mit dieser Regelung nicht so bestraft sich selbst , aber seine Verwendung von Tier pornografischen Produktionen in der Pornoindustrie. Die zweite Grundlage ist das Gesetz über den Tierschutz. Nach diesem Gesetz ist strafbar Tierquälerei, mit denen sicherlich im Falle eines Zoopeilen Praxis zu tun, und die Tötung oder Tierquälerei des Tieres, als auch bei solchen Praktiken stattgefunden haben könnte. In solchen Situationen ist der Täter ins Gefängnis oder eine Geldstrafe (Artikel 37 dieses Gesetzes) verurteilt. Wie wir sehen kann, Zofili nicht strafbar, ist es sei denn, es um die Herstellung und Verbreitung von Tierpornographie geht, und wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes bestraft wird. Leider habe nicht gefunden wie lautet die gesetzliche Definition von Zoofile und sexuelle verhalten zu eines Tieres.

Stand: 1996


6.9 Andere Länder

Leider fehlen noch die Bestimmungen und Gesetze weiterer Länder. Bekannt ist nur, daß in den Niederlanden die Zoophilie nicht bestraft wird und auch in Bild und Ton verbreitet werden darf. Weiterhin sind in Frankreich, Portugal, Belgien und Russland zoophile Handlungen erlaubt. Wie es dort offiziell mit tierpornographischem Material aussieht ist mir wiederum unbekannt.

Wer entsprechende Gesetzestexte hat, den bitte ich, sie mir zur Verfügung zu stellen. Am liebsten auf Deutsch. :-)



       
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