1. Entscheidung des Bundesgerichts, Lausanne (1998)


19.05.98
Einfuhr harter Pornographie zum Eigenkonsum ist nicht straflos:
Bundesgericht fällt Grundsatzurteil.



Lausanne, 19. Mai (sda) Die Einfuhr harter Pornographie zum Eigenkonsum ist nicht straflos. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid die Verurteilung eines Mannes bestätigt, der Videokassetten aus Amsterdam an seine Schweizer Adresse sandte. Dies sei auch ohne Absicht der Weiterverbreitung strafbar.
Die drei vom Genfer Zollamt abgefangenen Kassetten zeigten sexuelle Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten. Ihr Inhalt fiel unter das Verbot harter Pornographie in Artikel 197 des Strafgesetzbuchs, das beispielsweise auch sexuelle Handlungen mit Kindern erfasst. Die Vorschrift bestraft allerdings den blossen Besitz oder Erwerb solchen Materials nicht. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten meinte daher, die Einfuhr zum Eigenkonsum sei nach geltendem Recht straflos. Das Bundesgericht ist anderer Ansicht.

Gefahr der Weiterverbreitung
Das Bundesgericht hält in seinem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil fest, die im Strafgesetzbuch verbotene Einfuhr harter Pornographie ziele nicht nur auf Material, das mit - oft schwer nachweisbarer - Verbreitungsabsicht importiert werde. Der Gesetzgeber wollte die Einfuhr laut Bundesgericht losgelöst von den Absichten des Täters unter Strafe stellen. Damit sollte eine Grundlage für die umfassende Beschlagnahme des Materials geschaffen werden.
Das Verbot harter Pornographie ziele nicht nur auf die unzulässige Verbreitung. Das Material könne auf den Betrachter korrumpierend wirken und seine Bereitschaft erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. Das Verbot schütze auch die möglichen "Darsteller" harter Pornographie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und menschenunwürdiger Behandlung.

Gefahr unbeabsichtigter Weiterverbreitung
Die postalische Beförderung sei zwar grundsätzlich zuverlässig. Und dennoch bestehe bei ihre eine höhere Gefahr als beim Erwerb und Besitz in der Schweiz, daß das pornographische Material in Hände gelange, für die es nicht bestimmt war.
Laut Bundesgericht mag es befremdlich erscheinen, wenn der Erwerb und Konsum harter Pornographie zwar straflos, das Einführen zum Eigenkonsum jedoch strafbar sei. Offenbar habe der Gesetzgeber indessen beim Importieren eine grössere Gefahr unbeabsichtigter Weiterverbreitung gesehen als bei blossem Besitz im Inland. Das Bundesgericht bestätigt deshalb eine fünftägige bedingte Haftstrafe und eine 300fränkige Buße, welche das Solothurner Obergericht 1997 ausgesprochen hatte. (Urteil 6S.813/1997 vom 3.4.1998; BGE-Publikation vorgesehen)

Verschärfung des Artikel 197.
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